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VK Sachsen
Beschluss
vom 17.12.2025
1/SVK/027-25
GWB §§
97,
160; VgV §
8; VOB/A §§
2 EU, 4a EU
1. Ist der Abruf eines Einzelauftrages mit einem Wettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern (Miniwettbewerb) verbunden ist, besteht die Möglichkeit vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes für Einzelaufträge auch dann, wenn der Wert des Einzelauftrages nicht den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht.*)
2. Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber um den Zuschlag anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich.*)
3. Die Dokumentation eines Wertungsergebnisse mit schlichten Zahlen ohne Verschriftlichung der das Ergebnis erläuternden Gründe verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), da die so erfolgte Wertung der Angebote es in keiner Weise zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen.*)
VK Sachsen, Beschluss vom 17.12.2025 - 1/SVK/027-25
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
2. Die Auftraggeberin wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren "Standort ..., Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnraum, schlüsselfertige Errichtung von vier Wohngebäuden" zum Einzelabruf nach GdW-Rahmenvereinbarung 2.0, in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
3. Die Auftraggeberin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Kosten werden auf x.... EUR festgesetzt.
4. Die Auftraggeberin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen selbst.
5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich ist ein Einzelabruf aus einer Rahmenvereinbarung "Serielles und modulares Bauen 2.0", des GdW Bundesverbandes Deutscher Wohnungs- und Immobilienenternehmen e. V., welche ihrerseits mit Auftragsbekanntmachung vom 11. März 2023 europaweit bekannt gemacht wurde. Mit dieser Ausschreibung sollten Planungs- und Bauleistungen für Mehrfamilienhäuser in serieller und modularer Bauweise beschafft werden. Der Rahmenvereinbarung liegt eine Funktionale Leistungsbeschreibung (Stand: 19.6.2023) zu Grunde. Nach erfolgreichem Abschluss des Wettbewerbes wurde im September 2023 eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die abrufberechtigten Rahmenauftraggeber und die vertraglich gebundenen "Rahmenvereinbarungsunternehmen" definiert. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt fünf Jahre. Ausweislich dieser Rahmenvereinbarung können die Abrufberechtigten auf Grundlage der jeweils hinterlegten Angebote, gemäß den Vorgaben der Rahmenvereinbarung Einzelbauvorhaben bei den vertraglich gebundenen Rahmenvereinbarungsunternehmen abrufen und einen entsprechenden Einzelvertrag schließen.
Die Antragstellerin und die Beigeladene wurden im Zuge dieser Ausschreibung erfolgreich als Rahmenvertragspartner der Rahmenvereinbarung ausgewählt. Dabei beteiligte sich die Antragstellerin an der Rahmenvereinbarung erfolgreich mit zwei Angeboten, so mit einem hinterlegten Angebot für eine Holz-Hybrid-Konstruktion und einem in Beton-Modul-Bauweise. Hierbei zeichnete sich die Beton-Modul-Bauweise dadurch aus, dass das für die Rahmenvereinbarung hinterlegte Modellgebäude als Basisvariante in Stahlbetonfertigteilen mit Wärmedämmverbundsystem und Putzfassade angeboten wurde, mit dem Hinweis, dass auch weitere Bauweisen, wie konventionelles Mauerwerk (KS oder Hochlochziegel) oder Halbfertigteile möglich sind. Die Beigeladene beteiligte sich mit einem Angebot in Holz-HybridBauweise. Die Auftraggeberin ist Abrufberechtigte des Vertrages. Die Bekanntmachung der vergebenen Aufträge wurde am 24. Oktober 2023 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 wandte sich die mit der Verfahrensführung beauftragte S-GmbH als Vertreterin der Auftraggeberin an verschiedene Unternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene und teilte mit, dass die Auftraggeberin als Abrufberechtigte der Vereinbarung GdW-Rahmenvereinbarung "Serielles und modulares Bauen 2.0" die Umsetzung ihres Bauvorhabens in Standort X an der Straße X beabsichtige. In diesem Schreiben heißt es:
Die AG als Tochterunternehmen der Stadt X, unterliegt dem Vergaberecht gemäß 4. Teil des GWB. Es ist geplant auf den Baugrundstücken Flurstück 1 (Teilfläche), 2, 3 und 4 Gemarkung X - vier Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss mit ca. je 5 bis 6 Wohneinheiten zu errichten. [...]. Die S-GmbH als Vertreterin der AG bittet Sie um Prüfung, ob Ihr Unternehmen auf der Grundlage o.g. GdW - Rahmenvereinbarung der AG ein Angebot zur schlüsselfertigen Errichtung des Einzelbauvorhabens für das zur Rede stehende Grundstück unterbreiten wird. Das Angebot soll dann alle Planungen sowie Bauleistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Bauvorhaben einschließlich der Außenanlagen funktions-, betriebs- und bezugsfertig herzustellen enthalten. Bitte senden Sie uns bis zum 28.03.2024 Ihre Antwort [...]
Den interessierten Rahmenvereinbarungsunternehmen wurde mit E-Mail vom 23. Juli 2024 eine Angebotsaufforderung und Unterlagen zum Abruf von Leistungen nach GdWRahmenvereinbarung 2.0 übersandt. In dieser E-Mail heißt es:
... die AG als Abrufberechtigte im GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (AG) konsultiert hiermit Sie als Rahmenvereinbarungsunternehmen der GdW Rahmenvereinbarung 2.0 (AN). Sie haben im Zuge einer ersten Abfrage Ihr Interesse an der schlüsselfertigen Errichtung des Einzelbauvorhabens in Standort X bekundet.
Der AG beabsichtigt, das Bauvorhaben P - Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum schlüsselfertige Errichtung von vier Wohngebäuden (Neubau) mit dem AN umzusetzen, welcher das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet und bittet Sie, uns ein entsprechendes Angebot zuzusenden.
Bitte senden Sie uns Ihr Angebot mit den geforderten Unterlagen bis spätestens 15.10.2024 - 15:00 Uhr vollständig elektronisch über die E-Mail -Adresse ... zu.
In der den beteiligten Unternehmen übersandten Aufforderung zur Angebotsabgabe "Angebotsaufforderung nach GdW - Rahmenvereinbarung 2.0 zur Vergabe eines Einzelvorhabens P, Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum, schlüsselfertige Errichtung von vier Wohngebäuden (Neubau)" heißt es u.a. zum vorgesehenen Verfahrensablauf:
1.5.5 Verfahrensablauf
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach den Zuschlagskriterien. Bei der Bewertung der Qualität der eingereichten Systementwürfe als Teil der Angebote bezieht die Vergabestelle ein Bewertungsgremium ein. Das Wertungsgremium behält sich vor, mit bis zu fünf Bietern ein Aufklärungs- und Verhandlungsgespräch zu führen. In diesem sollen neben allgemeinen Punkten
- die Kosten entsprechend Anlage II.5 (Punkt 1 bis 4) auf Grundlage der Kalkulation
- die Bauzeit und der Bauablauf auf Grundlage des detaillierten Terminplans
- der Zahlplan erläutert und ggf. verhandelt werden.
Der Zuschlag sollte auf Grundlage der Kriterien Qualität / Innovation (40%) sowie Angebotspreis/Betriebskosten, Instandsetzungs- und Wartungsaufwand (60%) nach einer Punktetabelle erfolgen. Dabei waren für das Kriterium Qualität / Innovation drei weitere Unterkriterien gebildet worden, nach denen sich die Punktvergabe in die Kategorien 0 Punkte, 25 Punkte, 50 Punkte, 75 Punkte und 100 Punkte untergliederte. Die Ermittlung der Punktwerte für den Preis und die Betriebskosten/ Instandsetzungskosten sollte über eine lineare Interpolation erfolgen.
Die Antragstellerin gab fristgerecht am 15. Oktober 2024 ihr Angebot ab.
Sämtliche Angebote wurden im Zeitraum vom 15. Oktober 2024 bis zum 7. November 2024 einer Vorprüfung durch zwei Mitarbeiter der verfahrensbetreuenden S-GmbH unterzogen. Am 18. November 2024 fand sodann eine Sitzung des Wertungsgremiums statt, das aus drei stimmberechtigten Mitgliedern bestand.
Diese vergaben ausweislich einer in der Vergabeakte befindlichen, tabellarischen Wertungsmatrix Punktwerte für die Qualität und den Preis. Die Punktwerte wurden dabei nicht verbal untersetzt.
Mit E-Mail vom 18. November 2024 teilte die S-GmbH für die Auftraggeberin mit, dass das Angebot der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Wertungsmatrix den ersten Platz erhalten habe. In der E-Mail heißt es weiter:
"Da nach aktuellem Stand die Aufgabenstellung angepasst werden muss - das Nahwärmenetz (Bauabschnitt D) kann aus Kostengründen nicht realisiert werden - hat der AG festgelegt, den Bietern schnellstmöglich die angepassten Bedingungen zukommen zu lassen und mit allen Bietern am 04.12.2024 ein Aufklärungsgespräch zu führen. Zur Vorbereitung des Gesprächs werden Sie einen Fragenkatalog zu Ihrem am 15.10.2024 abgegebenen Angebot erhalten. Die Einladung erhalten Sie in einer separaten E-Mail."
[Hervorhebungen durch die Vergabekammer]
Die dem Wertungsvorgang zugrundeliegende Zuschlagsmatrix war der E-Mail vom 18. November 2024 beigefügt. Dieser konnte die Antragstellerin entnehmen, dass sie für Ihren Angebotspreis 100 Punkte erhalten hatte, für die angegebenen Betriebskosten einen interpolierten Punktwert von ca. 65 Punkten.
Ebenfalls mit E-Mail vom 18. November 2024 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie im Wettbewerb den dritten Platz erreicht habe. Auch der Beigeladene wurde die Wertungsmatrix in Anlage zu diesem Schreiben übermittelt. Dieser konnte sie entnehmen, dass sie als Drittplatzierte für Ihren Angebotspreis einen Punktwert von ca. 75 Punkten und für die angegebenen Betriebskosten einen interpolierten Punktwert von ca. 50 Punkten erhalten hatte. Gleichlautend zum Schreiben der Antragstellerin wurde auch der Beigeladene mitgeteilt, dass die Aufgabenstellung angepasst werden müsse und der Auftraggeber mit allen Bietern am 04. Dezember 2024 ein Aufklärungsgespräch zu führen beabsichtige.
Mit Datum vom 21. November 2024 erhielt die Antragstellerin ein Dokument "Nachfragen", in dem es u.a. heißt:
Am 18.11.2024 tagte das Wertungsgremium. Es wurde abschließend festgelegt, dass mit allen Bietern am 04.12.2024 Aufklärungsgespräche stattfinden sollen. Zum Angebot ergaben sich nachfolgende Fragen und Hinweise: [...].
Am 4. Dezember 2024 fand ein Aufklärungsgespräch über das Angebot der Antragstellerin mit Vertretern der Auftraggeberin sowie Vertretern der für diese tätigen S-GmbH statt. Im Rahmen des Gespräches beanstandete die Antragstellerin u.a., dass ihr Angebotsendpreis von den Mitbewerbern durch Rückrechnung ermittelt werden könnte. Die Antragstellerin wurde im Aufklärungsgespräch aufgefordert, das eingereichte Angebot zu überarbeiten und bis zum 14. Januar 2025, 15:00 Uhr, das Angebot überarbeitet einzureichen.
Auch mit der Beigeladenen fand am 4. Dezember 2024 ein Aufklärungsgespräch mit Vertretern der Auftraggeberin sowie Vertretern der für diese tätigen S-GmbH statt.
Antragstellerin und Beigeladene gaben am 14. Januar 2025 fristgerecht überarbeitete Angebote ab. Die Beigeladene offerierte dabei als Alternative zur Holz-Hybrid-Konstruktion eine alternative Ausführung der Außenwände aus Kalk-Sandstein-Mauerwerk mit WDVS aus Mineralwolle und Putzoberfläche. Diese überarbeiteten Angebote wurden einer erneuten Vorprüfung durch die bereits zuvor befassten zwei Mitarbeiter der verfahrensbetreuenden SGmbH unterzogen.
Am 3. Februar 2025 fand eine erneute Sitzung des Wertungsgremiums statt, das abermals aus drei stimmberechtigten Mitgliedern bestand. Diese vergaben ausweislich einer in der Vergabeakte befindlichen, tabellarischen Wertungsmatrix Punktwerte für die Qualität und den Preis. Die Punktwerte wurden dabei abermals nicht verbal untersetzt. Mit E-Mail vom 5. Februar 2025 teilte die S-GmbH für die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot unter Zugrundelegung der Wertungsmatrix nunmehr nur noch den zweiten Platz erhalten habe. Der Beigeladenen wurde unter gleichem Datum mitgeteilt, dass ihr Angebot nach Wertung der Angebote Platz 1 belege.
Abermals wurden der Antragstellerin und der Beigeladenen eine Wertungsmatrix mitübersandt der die Punktwerte für die Qualität und den Preis zu entnehmen waren. Die Antragstellerin hatte danach für Ihren Angebotspreis nach wie vor 100 Punkte erzielt. Für die angegebenen Betriebskosten hatte sie einen interpolierten Punktewert erzielt, der im Verhältnis zur Mitteilung vom 18. November 2024 nur geringfügig nach unten abwich. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass sie für Ihren Angebotspreis nunmehr einen Punktewert von geringfügig weniger als 100 Punkte und für die angegebenen Betriebskosten einen interpolierten Punktewert von nunmehr über 65 Punkten erzielt habe.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 erhob die Antragstellerin eine Rüge und monierte gegenüber den für die Auftraggeberin beauftragten Vertretern eine Ungleichbehandlung. Sie legte dar, dass die einzige wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung die Art der Wärmeerzeugung sei bzw. die Klärung der Frage, durch wen dies geleistet werden solle, was letztlich die Frage der Wertung einer Option betreffe, die nicht mitgewertet werden dürfe. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass es insoweit nicht nur keinen Grund zur Neubewertung der Angebote gebe. Vielmehr verbiete sich eine solche sogar, da alle Bieter, welche nicht die höchste Punktzahl im Kriterium Preis erreicht hätten, sich den Angebotspreis des Bestbieters errechnen könnten, während hingegen dieser keinerlei Information zu den Angebotspreisen der anderen Bieter erhalte. Eine erneute Wertung ohne inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anforderungen sei damit nicht zulässig, zumal anfänglich ein lediglich einstufiges Verfahren angekündigt worden wäre. Weiter monierte die Antragstellerin, dass die Bewertung in den einzelnen Punkten 1.1. - 1.3. verändert, bzw. verbessert werden müsse.
Mit E-Mail vom 19. Februar 2025 wies die Auftraggeberin die Rüge der Antragstellerin vom 13. Februar 2025 teilweise zurück und half ihr teilweise mit Blick auf einzelne Wertungspunkte zu den Punkten 1.1. - 1.3. ab. Sie führte aus, dass mit der Neubewertung der Angebote vom 15. Oktober 2024 und den weiterführenden Unterlagen auf der Grundlage des Aufklärungsgesprächs die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren für alle Bieter beachtet worden wären. Außerdem bestünde keine Mitteilungspflicht über die Höhe des Angebotspreises der Mitbieter. Das Verfahren zur Wertung des Angebotspreises sei sachgerecht und habe sich in seiner Anwendung bewährt - insoweit werde die Rüge teilweise zurückgewiesen und dieser teilweise abgeholfen.
Auf weitere Einladung der S-GmbH vom 7. Februar 2025 fanden am 17. Februar 2025 weitere Aufklärungsgespräche über die überarbeiteten Angebote der Bieter statt. An dem Gespräch mit der Antragstellerin nahmen wiederum Vertreter der Auftraggeberin sowie Vertreter der für diese tätige S-GmbH teil. Im Ergebnis dieses Gespräches erging an die Antragstellerin die Aufforderung bis zum 21. März 2025 abermals ein überarbeitetes Angebot einzureichen. Auch über dieses Gespräch wurde ein Protokoll von den Teilnehmern gefertigt. Ein für die Antragstellerin vor Ort tätiger Mitarbeiter bezog sich abermals auf die bereits mit EMail vom 13. Februar 2025 erhobene Rüge und rügte erneut eine Ungleichbehandlung, da der Zweitplatzierte die Angebotspreise der ursprünglich erstplatzierten Antragstellerin durch Rückrechnung ermitteln konnte.
Am 18. Februar 2025 teile die Auftraggeberin durch die S-GmbH der Antragstellerin mit, dass die Angebotsfrist für die anzupassenden Unterlagen bis zum 21. März 2025 verlängert werde. Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot mit Schreiben vom 21. März 2025 ab.
Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 teilte die für die Auftraggeberin tätige S-GmbH der Antragstellerin mit, dass die Beizuladende den 1. Platz erreicht habe und den Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot erhalten werde. Die Antragstellerin habe den 2. Platz belegt. Der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin wurden in dieser E-Mail nicht mitgeteilt.
Mit E-Mail vom 8. Mai 2025 rügte die Antragstellerin gegenüber der für die Auftraggeberin tätigen S-GmbH die beabsichtigte Vergabe "als nicht den Anforderungen des § 134 GWB und § 8 SächsVergabeG genügend". Es fehle an jeglicher Begründung, warum das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden solle. Weiterhin wurde erneut die Ungleichbehandlung der Bieter gerügt, da die Beizuladende mit einer Holz-Hybrid-Konstruktion durch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. gelistet worden sei, der Antragstellerin hingegen sei ausdrücklich untersagt worden, ein zweites Angebot mit Holz-Hybrid-Konstruktion einzureichen. Zudem monierte die Antragstellerin erneut, dass ihrer Rüge hinsichtlich des Wertungskriterium "Preis" nicht abgeholfen worden sei, so dass die Beigeladene den ursprünglichen Angebotspreis des Angebots der Antragstellerin durch Rückrechnung habe ermitteln können, woraus eine Ungleichbehandlung der Bieter resultiere.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2025 teilte die von Auftraggeberin beauftragte Verfahrensführerin der S-GmbH der Beigeladene folgendes mit:
Wir bedanken uns im Namen des Auftraggebers recht herzlich für das sehr gute Angebot Ihrer Leistungen. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Ihre Firma mit den bekannt gemachten Leistungen incl. Zusatzangebot 1 (Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Gasbrennwertthermen für 4 Gebäude) zum o. g. Projekt beauftragt wird. Die Vertragsunterlagen werden Ihnen im Laufe der nächsten Woche zugesandt. Mit freundlichen Grüßen [...]
Die Grußformel enthielt keine Signatur und endete mit einer Namensnennung.
Am 27. Mai 2025 erfuhr die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beizuladenden erteilt worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.Juni 2025 monierte die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin und der S-GmbH die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens sowie die Unwirksamkeit der erfolgten Zuschlagserteilung. Die Auftraggeberin wurde unter Fristsetzung zum 6. Juni 2025 aufgefordert, den erteilten Zuschlag aufzuheben und das Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz fortzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Geltendmachung vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes nach §§ 160 ff. GWB angekündigt.
Am 23. Juni 2025 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der erkennenden Vergabekammer
1. festzustellen, dass der am 27.05.2025 durch Zuschlagserteilung erfolgte Vertragsschluss zwischen der Auftraggeberin und der Beizuladenden von Anfang an unwirksam ist;
2. die Auftraggeberin im Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht zu verpflichten, den Auftrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Wege eines förmlichen Vergabeverfahrens, welches die grundlegenden Vergabeprinzipien des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit (§ 97 GWB) wahrt, zu vergeben.
Im Rahmen der Zulässigkeit trägt sie vor, dass der streitgegenständlich zu vergebende Auftrag zwar knapp unterhalb des Schwellenwerts für die Anwendung des 4. Teils des GWB gemäß § 106 Abs. 1 GWB liege. Jedoch liege der Wert des Rahmenvertrages, innerhalb dessen der hier in Rede stehende Einzelabruf erfolge, evident deutlich oberhalb des Schwellenwerts. Die Geltendmachung vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes durch Anrufung der Vergabekammer zur Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses vom 27. Mai 2025 sei gemäß Art. 2b lit. c RL 2007/66/EG nach §§ 160 ff. GWB auch bei einer Einzelbeauftragung unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts (§ 106 GWB) zulässig.
Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt. Sie habe ein Angebot abgegeben und gemäß § 160 Abs. 2 S. 1 GWB ein Interesse an dem Auftrag. Außerdem mache sie eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung bieterschützender Vergabevorschriften geltend. Die Informations- und Wartepflicht sei von der Auftraggeberin verletzt worden, wodurch der Antragstellerin ein Schaden zu entstehen drohe. Insoweit genüge es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn Umstände aufgezeigt würden, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergebe, wobei an die Darlegung eines Schadens keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien. Die Antragstellerin habe als Zweitplatzierte - und ursprünglich Erstplatzierte - gute Aussichten auf den Zuschlag gehabt.
Die Anrufung der Kammer sei auch fristgerecht erfolgt. Nach Information über die Zuschlagserteilung am 27. Mai 2025 könne die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen festgestellt werden, § 135 Abs. 2 S. 1 GWB. Insbesondere könne im Falle der Begründetheit des Nachprüfungsantrages von der Vergabekammer die Nichtigkeit eines durch den Zuschlag geschlossenen Vertrages gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GWB auch nach Zuschlag festgestellt werden.
Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin vorrangig darauf, dass die Auftraggeberin die Informations- und Wartefrist nicht bzw. nur unzureichend erfüllt habe. Unabhängig von der fehlenden Mitteilung über die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots und fehlender Mitteilung über den frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses leide das Vergabeverfahren an schweren Vergaberechtsfehlern in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Vergabe von Einzelaufträgen müsse nach den in der Rahmenvereinbarung und den Vergabeunterlagen festgelegten objektiven Kriterien erfolgen, § 4a EU Abs. 4 VOB/A. Die Auswahlentscheidung müsse transparent und diskriminierungsfrei sein, eine willkürliche oder nicht nachvollziehbare Auswahl sei unzulässig. Als Vertragspartnerin habe die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass diese Grundsätze auch bei der Einzelbeauftragung eingehalten würden.
Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien durch die Auftraggeberin im laufenden Vergabeverfahren sei rechtswidrig, weil so Mitbewerber in die Lage versetzt würden, durch Rückrechnung den Angebotsendpreis des günstigsten Bieters zu ermitteln. Auftraggeber seien verpflichtet, alle Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekanntzugeben. Nach der Bekanntgabe dürften diese Kriterien grundsätzlich nicht mehr geändert, ergänzt oder neu eingeführt werden. Dies diene dem Transparenzgebot und dem Schutz der Bieter, die sich auf die veröffentlichten Kriterien verließen und ihr Angebot darauf ausrichteten. Ein Auftraggeber sei an die bekanntgemachten Kriterien gebunden, nachträgliche Änderungen erweiterten den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers unzulässig und unterliefen die Überprüfbarkeit der Vergabeentscheidung nach objektiven Kriterien.
Das Gleichbehandlungsgebot verlange, dass alle Bieter die gleichen Chancen im Wettbewerb hätten und nicht einzelne Bieter bevorzugt oder benachteiligt würden. Wenn nachträglich Zuschlagskriterien geändert würden und Mitbieter durch Rückrechnung den Angebotsendpreis des bislang günstigsten Bieters ermitteln könnten, werde der Wettbewerb verfälscht. Durch diese Kenntnis sei es möglich, ein Angebot zu kalkulieren, dass gezielt das günstigste Angebot unterbiete, ohne dass dies auf eigenständiger, wirtschaftlicher Kalkulation beruhe. Darin liege eine unzulässige Manipulationsmöglichkeit.
Die Offenlegung oder Ermöglichung der Rückrechnung des Angebotsendpreises eines Bieters durch nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien verletze das Gebot der Vertraulichkeit und den Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Bieter.
Die Vergabeordnung und einschlägige Rechtsprechung verlangten, dass vertrauliche Informationen eines Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an andere Teilnehmer weitergegeben würden.
Die nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien, die eine Rückrechnung ermögliche, stelle eine mittelbare Offenlegung solcher Informationen dar. Deshalb seien die Rügen der Antragstellerin vom 13. sowie 17. Februar 2025 und 8. Mai 2025 begründet.
Es widerspreche dem Wirtschaftlichkeits-, Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgebot, Mitbietern das Angebot einer Holzhybridkonstruktion zu ermöglichen und der Antragstellerin diese Möglichkeit zu verwehren.
Entscheidender Grund für die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung und damit für die Begründetheit des Nachprüfungsantrags sei jedoch der monierte Verstoß gegen § 134 GWB. Es sei zu betonen, dass eine Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB auch vorliege, wenn die Information zwar erfolgte, jedoch - wie hier - unvollständig bzw. inhaltlich defizitär gewesen sei. Die lapidare Information, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, sei unzureichend, wenn den unterlegenen Bietern nicht der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt werde.
Am 4. Juli 2025 zeigten sich die Verfahrensbevollmächtigte der Auftraggeberin an und beantragte insbesondere, den Nachprüfungsantrag vom 23. Juni 2025 zurückzuweisen.
Zur Begründung verwies sie zunächst darauf, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da der die Zuständigkeit der Vergabekammer begründende EU-Schwellenwert im Rahmen des hier strittigen Einzelabrufs gem. § 106 Abs. 1 GWB nicht erreicht sei. Darüber hinaus sei der Vergabenachprüfungsantrag aber auch unbegründet.
Richtig sei, dass die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen der Rahmenvereinbarung als Einzelbeauftragung aufgefordert habe. Dabei sei Bestandteil der Angebotsaufforderung das Einzelvorhaben "Schlüsselfertige Errichtung von vier Wohngebäuden ohne Freianlagen und Erschließung". In der Angebotsaufforderung sei unter Ziff. 1.1.5 Verfahrensablauf ausdrücklich festgehalten, dass es Aufklärungs- und Verhandlungsgespräche geben werde. Richtig sei ebenfalls, dass am 04. Dezember 2024 ein Aufklärungsgespräch über das Angebot der Antragstellerin stattgefunden habe, das auch protokolliert worden sei. Insbesondere seien Bieterfragen beantwortet worden. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 14. Januar 2025 ihr Angebot daraufhin konkretisiert. Mit E-Mail vom 5. Februar 2025 habe die S-GmbH der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot auf Platz 1 läge. Da zum aktuellen Stand der Angebote keines der Angebote ohne wesentliche Nacharbeiten habe beauftragt werden könne sei beabsichtigt gewesen, mit zwei Bietern zur abschließenden Beurteilung der Angebote ein weiteres Aufklärungsgespräch durchzuführen.
Zutreffend sei weiterhin, dass am 17. Februar 2025 weitere Aufklärungsgespräche, nicht nur mit der Antragstellerin, sondern mit sämtlichen noch im Vergabeverfahren befindlichen Bietern stattgefunden hätten, in denen Fragen, auch solche der Antragstellerin beantwortet worden seien. Insbesondere habe die Auftraggeberin die Antragstellerin um Grundrissanpassung und -optimierungen, bezogen auf die Wohnhäuser gebeten. Soweit die Antragstellerin im Schreiben vom 13. Februar 2025 bestimmte Wertungskriterien zunächst zutreffend gerügt habe, habe sie diese aber im Nachprüfungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sei ihre Rüge durch E-Mail vom 19. Februar 2025 seitens der Auftraggeberin teils zurückgewiesen bzw. dieser entsprochen worden.
Wenn die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag rüge, dass es zur Ungleichbehandlung der Bieter gekommen sei, weil Bieter aufgrund der bekannt gemachten Punktzahlen in der Bewertungsmatrix den niedrigsten Angebotspreis haben errechnen könnten, so sei darauf zu verweisen, dass im Rahmenvertrag die funktionale Leistungsbeschreibung enthalten gewesen sei, in der unter Ziff. 4.2 die Zuschlagskriterien für den Einzelabruf verlautbart wurden.
Ebenso finde sich dort das Punktemodell, welches im streitgegenständlichen Verfahren verwendet worden wäre. Insoweit seien die Punkte für den Angebotspreis vereinbart worden, was der Antragstellerin ausdrücklich auch bekannt gewesen sei. Dass rein rechnerisch durch Vergleich der vergebenen Punkte der niedrigste Angebotspreis errechnet werden könne, möge grundsätzlich zutreffend sein. Dies sei aber bekanntgegebenen Bewertungsmatrix immanent. Davon habe die Antragstellerin bei Eintritt in den GdW und Akzeptanz der Bedingungen des Rahmenvertrags und der funktionalen Leistungsbeschreibung gewusst.
Tatsächlich habe die Beigeladene mit ihrem zweiten Angebot nicht den niedrigsten Preis erzielt, sodass die Antragstellerin auch bei Wertung der zweiten Angebote das preislich günstigste Angebot vorgelegt habe. Insoweit habe also die Beigeladene von der theoretischen Möglichkeit im Verfahren keinerlei Gebrauch gemacht. Das Argument, dass der Antragstellerin benachteiligt sei, sei mithin vollkommen unzutreffend. Es sei keine Benachteiligung zu sehen, da die Antragstellerin sich ganz bewusst diesem Verfahren unterworfen habe. Eine Ungleichbehandlung durch eine Rückrechnungsmöglichkeit liege damit nicht vor.
Im gesamten Verfahrensablauf sei auch in keiner Art und Weise dargelegt worden, dass bereits nach der ersten Wertungsrunde eine Vergabeentscheidung fallen solle. Das werde ausdrücklich zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe ihr letztes Angebot am 21. März 2025 vorgelegt. Zutreffend sei, dass ihr die S-GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 2025 mitgeteilt habe, dass sie den Platz zwei und die Beigeladene den ersten Platz belegt habe und dass diese den Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot erhalten solle.
Die von der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Mai 2025 monierte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Ausdrücklich unzutreffend und falsch und deshalb zurückzuweisen sei der Vortrag, dass der Antragstellerin untersagt worden wäre, ein zweites Angebot mit einer HolzHybrid-Konstruktion einzureichen.
Bereits am 17. September 2024 habe die Antragstellerin unter Hinweis auf § 5, 5.2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung darauf Bezug genommen, dass diejenigen Bieter, welchen mit Blick auf die Rahmenvereinbarung der Zuschlag auf 2 Konzepte erteilt worden wäre, auch zwei separate Angebote einreichen dürften. Die Auftraggeberin habe schriftlich geantwortet: "Im Sinne des kostensparenden sozialen Wohnungsbaus soll nur ein Angebot eingereicht werden." Die Auftraggeberin habe im gesamten Verfahren deutlich gemacht, dass es ihr um kostengünstige Angebote gehe, da es um die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnraum ginge. Dies habe die Antragstellerin auch so verstanden und diesbezüglich bis zuletzt das jeweils günstigste Angebot vorgelegt.
Das korrespondiere auch mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 12. März 2024 zu der Voranfrage der S-GmbH. Dort habe die Antragstellerin vorgetragen: "es handelt sich um zwei relativ kleine Maßnahmen" bzw., "da der Aufwand der Angebotserstellung aufgrund der zu erbringenden Planungsleistungen sehr hoch ist, werden wir keine Angebote für einen weiteren Wettbewerb erstellen." Insoweit erscheine die jetzige Rüge widersprüchlich. Der Antragstellerin sei bekannt, dass die Auftraggeberin auch aus Kostengründen nur ein Angebot wünsche. Die Antragstellerin habe das auch so verstanden und habe insoweit ihr preislich günstigstes Angebot in Stahlbeton mit WDVS vorgelegt und kein weiteres Angebot in der Ausführung Holz-Beton-Hydrid, da dieses höhere Quadratmeterpreise beinhaltet hätte.
Aus der in den Vergabeunterlagen befindlichen Bewertungsmatrix ergebe sich, dass die Antragstellerin in der ersten Auswertung das günstigste Angebot vorgelegt habe.
Tatsächlich habe die Beigeladene bei der zweiten Wertung der Angebote eine gleichartige Konstruktion wie die Antragstellerin vorgelegt, nämlich eine Konstruktion in Kalk-Sandstein.
Aus der Zuschlagsmatrix vom 5. Mai 2025 sei ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Matrix zum zweiten Angebot das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis abgegeben und insoweit 100 Punkte (Höchstpunktzahl) erreicht habe.
Insoweit sei keine Ungleichbehandlung gegeben. Die Antragstellerin hätte auch eine HolzHybrid-Konstruktion als Angebot einreichen können, habe aber aus Kostengründen ihr preisgünstigeres Angebot in Stahlbeton mit WDVS vorgelegt.
Das Angebot der Beigeladenen habe keinesfalls wegen besserer ökologischer Werte den ersten Platz erreicht, sondern aufgrund der sich aus der Bewertungsmatrix ergebenden Einzelbewertungen. Die Antragstellerin habe nach wie vor das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis EUR/m² Wohnfläche abgegeben. Insoweit sei die vermeintliche Diskrepanz kein Argument und habe in keiner Weise zur Ungleichbehandlung der Antragstellerin geführt.
Der gegenständliche Nachprüfungsantrag sei unzulässig und unbegründet.
Die Auftraggeberin habe den vergebenden Auftrag entsprechend § 3 und § 21 VgV ordnungsgemäß errechnet und festgestellt, dass die Schätzung des Auftragswertes allenfalls einen Auftragswert von 5.3xx.xx,00 EUR netto erreiche. Die Auftraggeberin gehe davon aus, dass damit eine Unterschwellenvergabe vorliege und der EU-Schwellenwert (5.538.000 EUR) nicht erreicht werde. Das scheine auch die Antragstellerin so zu sehen, da diese in der Rüge vom 8. Mai 2025 das Verfahren als nicht den Anforderungen des § 134 GWB und § 8 SächsVergabeG genügend angesehen habe.
Nachdem die Auftraggeberin am 9. Mai 2025 die Landesdirektion Sachsen über die Rüge vom 8. Mai 2025 informiert habe und diese per E-Mail mitgeteilt habe, dass innerhalb der 10Tages-Frist des § 8 SächsVergabeG keine Beanstandung des Vergabeverfahrens auszusprechen sei, sei der Zuschlag an die erstplatzierte Beigeladene mit Schreiben vom 26. Mai 2025 vergeben worden.
Selbst die Antragstellerin habe dargelegt, dass der Wert der Einzelvergabe unterhalb der Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB liege. Inwieweit der Wert des Rahmenvertrags innerhalb des hier in Rede stehenden Einzelabrufs deutlich oberhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 GWB liegen solle, sei nicht nachvollziehbar und werde mit Nichtwissen bestritten. Im streitgegenständlichen Nachprüfungsantrag gehe es ausschließlich um die Frage des Einzelabrufs und nicht um die des Rahmenvertrages. Die Pauschalität, mit welcher die Antragstellerin vergaberechtlichen Primärrechtsschutz begründen wolle, sei unzutreffend. Keinesfalls sei nach §§ 160 ff. GWB auch bei einer Einzelbeauftragung unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes Primärrechtsschutz gegeben.
Allgemeine vergaberechtliche Grundsätze könnten nicht bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung als solche stehenbleiben, sondern hätten auch für Vergaben von Einzelaufträgen zu gelten. Zusammengefasst sei damit bei Einzelauftragsvergabe die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 Abs. 1 GWB gegenüber den nicht zum Zuge kommenden Rahmenvertragspartnern nur einzuhalten, sofern die Rahmenvertragsvereinbarung den Schwellenwert erreiche oder überschreite, während eine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, unterlegene Bieter bei Vergaben im Unterschwellenbereich zu unterrichten, nicht existiere. Die Auftraggeberin sei auf Grundlage von § 8 SächsVergabeG lediglich verpflichtet, den Bieter darüber zu informieren, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werde sowie über den Namen des Bieters und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung seines Angebots. Dem sei die Auftraggeberin im Schreiben vom 5. Mai 2025 durch Unterrichtung nachgekommen. Als Grund der Nichtberücksichtigung sei letztlich angegeben worden, dass die Beigeladene aufgrund eines günstigeren Angebots den Zuschlag erhalte.
Materiell-rechtlich sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Auftraggeberin die Zuschlagskriterien nachträglich geändert haben solle. Diese habe sich in ihrer Bewertungsmatrix an die Vorgaben der Funktionalen Ausschreibung gehalten und habe diese transparent durchgeführt. Auch wenn die Möglichkeit einer Rückrechnung auf den Angebotspreis des preiswertesten Angebots theoretisch bestehe, sei dies aber dem Verfahren des GdW 2.0, insbesondere der Leistungsbeschreibung, immanent. Diesem Verfahren habe sich die Antragstellerin unterworfen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da das Verfahren für alle Bieter gleichartig angewendet worden sei.
Da keine normale öffentliche Ausschreibung vorliege, sei die Auftraggeberin auch nicht gehalten gewesen, zusätzlich noch weitere Kriterien zu veröffentlichen, da sämtliche Wertungskriterien bereits in der Funktionalen Leistungsbeschreibung bekannt gemacht worden seien. Im Übrigen sei das Verfahren transparent für alle Beteiligten durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor, da alle Bieter die gleichen Chancen im Wettbewerb gehabt hätten und in keiner Art und Weise ein Bieter bevorzugt oder benachteiligt worden wäre. Damit seien die Vergaberügen der Antragstellerin sachlich unbegründet.
Ein Verstoß gegen § 134 GWB liege nicht vor. Dieser sei im Unterschwellenbereich nicht anwendbar. Der Antrag sei insoweit kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2025 ergänzte die Antragstellerin, dass sie die Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Zuschlagserteilung wegen Nichtbeachtung der Informations- und Wartepflicht begehre. Sie verwies wiederholend auf Art. 2b lit. c RL 2007/66/EG hin. Der Wert des Rahmenvertrages, innerhalb dessen der Einzelabruf erfolge, sei maßgeblich. Dies erschließe sich bereits aus der geringen Differenz zwischen geschätzten Auftragswert des Einzelauftrags (5.3xx....,00 EUR netto) zum EU-Schwellenwert (5.538.000,00 EUR). Es liege auf der Hand, dass der Wert weiterer Beauftragungen aus dem Rahmenvertrag weitaus höher liege als der Differenzbetrag. Hierzu führte sie erläuternd und vertiefend aus. Entgegen dem Vortrag der Auftraggeberin komme es auch nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 21. Juni 2023 -27 U 4/22) an, da die Sachverhaltsgestaltung des zitierten Urteils mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei und somit nicht geeignet sei, die unzutreffende Rechtsauffassung der Auftraggeberin zu belegen.
Gegenständlich sei wegen der Nichtbeachtung der Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB festzustellen, dass die am 27. Mai 2025 erfolgte Zuschlagserteilung gemäß § 135 Abs. 1 GWB unwirksam sei. Im Hinblick auf die Verletzung des bieterschützenden § 134 Abs. 1 S. 1 GWB verwies die Antragstellerin ergänzend auf ihren Antragsschriftsatz vom 23. Juni 2025. Ergänzend festzustellen sei, dass die Auftraggeberin selbst einräume, dass das Angebot der Antragstellerin das preislich günstigste sei. Hieraus ergebe sich umso mehr, dass den Anforderungen von § 134 GWB nicht genügt worden sei. Es seien unterlegenen Bietern die Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung mitzuteilen, während es nicht ausreiche, lediglich mitzuteilen, dass die Beigeladene den 1. Platz erreicht habe und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erhielte. Es hätte der näheren Darlegung bedurft, warum die Antragstellerin den Zuschlag nicht erhalten solle, wenn sie das preislich günstigste Angebot abgegeben habe.
Die Auftraggeberin habe auch eingeräumt, dass der Angebotsendpreis des Erstplatzierten durch Rückrechnung ermittelt werden könne. Soweit diese vertrete, die Antragstellerin hätte dies durch Eintritt in den GdW akzeptiert, habe sie dies nicht nachvollziehbar begründet. Damit könne sie nicht ernsthaft vortragen, dass dies den grundlegenden Vergabeprinzipien der Gleichbehandlung, Transparenz und des Geheimwettbewerbs entspreche. Es sei originäre Aufgabe der Vergabestelle, einem diesen Prinzipien genügenden Beschaffungsvorgang sicherzustellen und alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Durch ihre Vergaberüge habe die Antragstellerin zur Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Verletzung des Geheimwettbewerbs gerade nicht das Einverständnis gegeben.
Soweit die Auftraggeberin ausführe, dass die Beigeladene erst ein Angebot in Holz-HybridKonstruktion vorgelegt habe, dann aber in der zweiten Wertung der Angebote eine gleichartige Konstruktion in Kalk-Sandstein wie die Antragstellerin, so sei darauf zu verweisen, dass sich aus der Veröffentlichung der Rahmenvertragspartner ergebe, dass die Beigeladene dort nur mit einer Holz-Hybrid-Konstruktion gelistet sei. Damit erfolge der Abruf, d. h. die Zuschlagerteilung vom 27. Mai 2025, außerhalb des GdW-Rahmenvertrags. Der Konstruktionswechsel sei durch Rückrechenbarkeit des Angebotspreises der Antragstellerin ermöglicht worden, da dieser Preis mit einer Holz-Hybrid-Konstruktion nicht zu erzielen gewesen wäre. Somit würden die Verstöße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz nochmals bestätigt.
Die Auftraggeberin wies im weiteren Schriftsatz vom 4. August 2025 erneut darauf hin, dass der maßgebliche Schwellenwert von 5.538.000 EUR nicht erreicht sei und 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung komme. Auch wenn gemäß § 3 Abs. 4 VgV der Wert der Rahmenvereinbarung auf Grundlage aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit zugrunde liege, werde die Frage, ob die Addition der Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag den Schätzwert übersteige, mit Nichtwissen bestritten. Sofern ein Verstoß ausschließlich bezogen auf einen Einzelauftrag geltend gemacht werde, sei die Erreichung des Schwellenwerts zwingende Voraussetzung. Weiter ausführend vertiefte sie erneut ihre Rechtsauffassung, dass bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen bei einer Einzelbeauftragung eine erneute Bekanntmachung nach § 134 GWB nicht notwendig sei. Eine Informationspflicht bestünde nur, wenn unbestimmte Mehrfach-Rahmenvereinbarungen Einzelaufträge oberhalb der Schwellenwerte ermöglichten. Gegen die Informationspflicht würde sprechen, dass in § 21 Abs. 5 VgV keine erneute eigenständige Veröffentlichung vorgesehen sei. Die Akzeptanz der Rahmenvereinbarung leide, wenn eine Informationspflicht auch bei kleinen Einzelabrufen erfolge. Ein Nachprüfungsverfahren sei nicht eröffnet, wenn ein Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung erhalte, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein zu beschaffendes Produkt.
Die Auftraggeberin habe mit E-Mail vom 5. Februar 2025 der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie den 2. Platz belege und den Namen der Bieterin, deren Angebot den Zuschlag erhalten solle. Zutreffend sei allenfalls, dass in diesem Schreiben nicht der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt worden sei. Diese Mitteilung habe die Antragstellerin am 27. Mai 2025 erhalten. Insoweit sei also die Antragstellerin über den wesentlichen Inhalt nach § 134 GWB informiert, falls diese Vorschrift anwendbar sein solle, sodass sie rechtzeitig das Vergabeverfahren einleiten könne.
Es liege auch kein Verstoß gegen die Vertraulichkeit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Dies ergebe sich aus der Bewertungsmatrix. Die Beigeladene habe dort den gelisteten Quadratmeterpreis, bezogen auf das von ihr im Rahmen des GdW gelisteten Musterprojekt, eingetragen. Der Abruf sei allen Mitgliedern des GdW möglich und zwar bezogen auf sämtliche dort gelistete Unternehmen, so auch bezogen auf das Angebot der Antragstellerin für deren Angebot Stahlbeton mit WDVS sowie bezogen auf deren weiteres Angebot in Holz-Beton-Hybrid-Bauweise. Insoweit hätten sämtliche Unternehmen ihre Quadratmeterpreise bezogen auf das konkrete Projekt im Rahmen des GdW veröffentlicht. Inwieweit durch die Matrix des Rahmenvertrags sowie des Einzelabrufs eine Verletzung von Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorliege, erschließe sich nicht. Da Bieter die Preise untereinander veröffentlichten, sei davon auszugehen, dass sie gegenseitig die Preise auch kennen würden. Es sei ein Leichtes, von den Musterpreisen auf ggf. geänderte Ausführungen zu kalkulieren. Eine Verletzung von Gleichbehandlung, Transparenz und geheimen Wettbewerb werde zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe sich freiwillig dem Rahmenvertrag des GdW und auch der Matrix unterworfen. Sich im Nachhinein dagegen zu wenden, sei widersprüchlich und führe keinesfalls dazu, dass ein Vergabeverstoß vorliege.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Zuschlagserteilung vom 27. Mai 2025 gegen den Rahmenvertrag verstoßen solle. Dort sei keinesfalls dargelegt, dass die Auftragnehmer ausschließlich das jeweils gelistete Musterbeispiel des Rahmenvertrags anbieten müsste und hierzu nicht verhandeln dürften. Es sei dem Rahmenvertrag immanent, dass bei mehreren Vertragspartnern ein sog. Miniwettbewerb mit Verhandlungen möglich sei.
Auch die Antragstellerin habe umfangreich verhandelt und ihr Musterangebot, das im Rahmenvertrag und Website der GdW gelistet sei, an tatsächliche Voraussetzungen und Bedingungen des Grundstücks sowie die Vorgaben der Auftraggeberin angepasst.
Es müsse auch der Beigeladenen möglich sein, ihr Angebot nachzubessern und ggf. Teile der Errichtung statt in Hoz-Hybrid-Bauweise auch in Stahlbeton mit WDVS anzubieten. Eine Beschränkung auf die Listung im Rahmenvertrag sei weder zwischen den Partnern des Rahmenvertrags noch im Rahmen des Einzelabrufs vereinbart worden.
In der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Auftraggeberin wies abermals explizit darauf hin, dass er die Zuständigkeit der Vergabekammer nach wie vor in Frage stelle, weil nach seiner Auffassung das Sächsische Vergabegesetz einschlägig wäre.
Die Antragstellerin stellte ihre Anträge aus dem Antragsschriftsatz vom 23. Juni 2025.
Die Auftraggeberin stellte ihre Anträge aus dem Antragsabweisungsschriftsatz vom 4. Juli 2025.
Die Beigeladene erklärte, keine eigenen Anträge stellen zu wollen.
Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die vorgelegte Vergabeakte wird ergänzend Bezug genommen.
Die Frist zur Entscheidung wurde gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB verlängert.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (A) und begründet (B).
A.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
1. Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) für den Antrag zuständig.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der die X als alleinige Kommanditistin ohne Haftung beteiligt ist und damit um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. der §§ 98, 99 GWB.
Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist sachlich und örtlich zuständig, eine länderübergreifende Beschaffung i.S.v. § 159 Abs. 3 S. 2 GWB ist nicht gegeben, da die hier agierende öffentliche Auftraggeberin ihren Sitz in ... hat (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 54 Verg 2/16).
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Rügen und dem Nachprüfungsantrag gegen den, ihres Erachtens den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot verletzende Durchführung des Einzelabrufes und macht in diesem Zusammenhang Vergaberechtsverstöße geltend. Sie ersucht die Vergabekammer diesbezüglich um Primärrechtsschutz. Die vergebene Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2023 macht sie ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.
Nach § 103 Abs. 5 GWB sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.
Es ist möglich, Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen zu schließen und hinsichtlich der Auswahl des konkreten Vertragspartners einen Miniwettbewerb durchzuführen (zweistufiges Verfahren).
§ 4a Abs. 4 Nr. 3 VOB/A beschreibt diese Variante der Rahmenvereinbarung und führt hierzu aus, dass, soweit eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen wird, Einzelaufträge wie folgt vergeben werden:
"sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind"
Die Tatbestandsmerkmale der genannten Normen des § 103 Abs. 5 GWB und des § 4a Abs. 4 Nr. 3 VOB/A liegen alle vor.
Es handelt sich bei der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2023 um eine Vereinbarung mehrerer, zum GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. gehörender, öffentlicher Auftraggeber, mit mehreren Unternehmen (insgesamt 20 Bietern bzw. Bietergemeinschaften), welche dazu dient, Zeitersparnisse bei der Auftragsvergabe dadurch zu generieren, dass Teile der Projektausschreibung und -vergabe sowie der Planung eines vorgesehenen Wohnungsbaus durch die Rahmenvereinbarung und die darin angebotenen, durchgeplanten Konzepte vorweggenommen werden. Hinsichtlich der Bedingungen sind den Vergabeunterlagen der Rahmenvereinbarung, insbesondere der funktionalen Leistungsbeschreibung vom 19. Juni 2023 umfangreiche Festlegungen zu entnehmen. Konkrete Bedingungen zur Erbringung der einzelnen Bauleistung im Abruffall sind darin jedoch nicht geregelt.
Nach Auffassung der Vergabekammer haben bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und sogenannten Miniwettbewerb beteiligte Unternehmen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge grundsätzlich die Möglichkeit, Primärrechtsschutz bei der Vergabekammer in Anspruch zu nehmen - und dies - entgegen der wiederholt vorgetragenen Rechtsauffassung der Auftraggeberin unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte für den Einzelabruf.
Vorliegend verkennt die Vergabekammer nicht, dass sowohl die Kostenschätzung der Auftraggeberin im Vorfeld des Einzelabrufes, als auch die eingegangenen Angebote für sich genommen die Zuständigkeitsschwellenwerte nicht erreichen würden.
Insoweit ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Rechtsschutzes bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen in der Literatur anerkannt ist, dass Primärrechtsschutz von den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen grundsätzlich auch bei allen Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge (zweite Stufe) in Anspruch genommen werden kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Einzelauftrag den Schwellenwert erreicht oder nicht (Machwirth in: VergabeR 2007, 385 (392); Franke ZfBR 2006, 546 (552)).
Für dieses Ergebnis spricht, dass für einen Rahmenvertragspartner bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Einzelauftrag im Vordergrund steht. Die Rahmenvereinbarung 2023, die in einem Verhandlungsverfahren abgeschlossen wurde, ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch die Erteilung des Zuschlags auf die Angebote der Bieter zustande gekommen war. Sie ist aber noch kein Vertrag über die Erbringung einer konkreten Einzelleistung (vgl. bspw. Niestedt in: Münchner Kommentar, 2. Auflage 2018, § 21 Rn. 8).
Erst der Einzelabruf begründet den synallagmatischen Austauschvertrag, der konkrete Zahlungsansprüche des Auftragnehmers entstehen lässt.
Die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze können daher nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung als solcher stehen bleiben, sondern gelten auch für die Vergabe des Einzelauftrags (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2023 - 1/SVK/012-23; VK Bund Beschluss vom 3. August 2009 - VK 3-145/09). Für eine Überprüfbarkeit spricht nach Überzeugung der Vergabekammer zudem auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht.
Die anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen, die im gesamten Verfahren zu beachten sind, können auch auf der Ebene der Einzelbeauftragung verletzt werden. Vergaberechtliche Fehler bei der Einzelauftragsvergabe, insbesondere wenn sie gravierender Natur sind, das Transparenzgebot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, können daher von den Vergabenachprüfungsinstanzen überprüft werden.
Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung, sondern auch bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet sein kann (Jagenburg/Wirth in Münchner Kommentar zum Wettbewerbsrecht 4. Auflage 2022, Rnr. 39 ff. zu VOB/A § 4a EU; Wichmann in: Gabriel/Mertens/Prieß/Stein, § 21 VgV Rn. 42). Die beteiligten Rahmenvertragspartner können also bspw. die Abweichung von den bekanntgegebenen und vereinbarten Verfahrensvorschriften für den Miniwettbewerb, die vertragswidrige Abänderung der Zuschlagskriterien für die Einzelaufträge oder die fehlerhafte Wertung der Angebote für die Einzelaufträge rügen (Zeise in: KKMPP, VgV, § 21 Rn. 70).
Die Vergabekammer hält diese Auffassung für zutreffend, insbesondere, weil bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der Abschluss des konkreten Vertrages, mithin erst die zweite Stufe, relevant ist.
Für diese Auffassung spricht auch, dass ein Einzelauftrag gem. § 4a Abs. 4 (Nr. 1 und 2) VOB/A EU nur dann schon aufgrund der Rahmenvereinbarung, ohne erneutes Vergabeverfahren vergeben werden darf, soweit dort alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung bereits festgelegt worden sind, hier aber hat die Auftraggeberin ausweislich Ziffer 1.5.5 der Angebotsaufforderung ausdrücklich vorbehalten, mit bis zu fünf Bietern ein Aufklärungs- und Verhandlungsgespräch zu führen, in dem neben allgemeinen Punkten auch die Kosten, die Bauzeit und der Bauablauf auf Grundlage eines detaillierten Terminplans und der Zahlplan erläutert und ggf. verhandelt werden sollte. Auch dieses Ansinnen widerspräche der Annahme, dass alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung bereits mit Abschluss der Rahmenvereinbarung festgelegt worden sind.
Sofern also der Abruf eines Einzelauftrages mit einem Wettbewerb zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern (Miniwettbewerb) verbunden ist, besteht die Möglichkeit vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes für Einzelaufträge auch dann, wenn der Wert des Einzelauftrages nicht den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht (Mädler in: Münchner Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 21 VgV Rn. 47-50). Der bieterschützende Charakter der Vorschrift des § 21 VgV wird auch bei der Vergabe der Einzelaufträge angenommen, selbst wenn ein Einzelauftrag unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes bleibt (Laumann in: Dieckmann/ Scharf/ Wagner-Cardenal, § 21 VgV Rn. 70). Vergaberechtliche Fehler bei der Einzelauftragsvergabe können daher von den Vergabenachprüfungsinstanzen überprüft werden (VK Rheinland, Beschluss vom 23.06.2020 - VK 15/20).
Der Rechtsschutz vor der Vergabekammer ist eröffnet.
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt.
Nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag zulässig, wenn ein Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend macht.
Diesem Erfordernis ist genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen wird. Darüber hinaus ist es gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag auch dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin. Sie legte im Nachprüfungsantrag und in den vorherigen Rügen dar, dass die Offenlegung ihres Angebotspreises in zwei Verhandlungsrunden eine Rechtsverletzung darstelle, wie auch der Umstand, dass der Beigeladenen gestattet sei, mit einem anderen Angebot, als mit dem sie beim GdW gelistet sei am Wettbewerb teilnehmen zu dürfen. Dadurch hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie in ihren Rechten verletzt sei und ihr durch den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen ein Schaden zu entstehen drohe.
3. Präklusion
Die Antragstellerin ist mit den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht präkludiert.
a) Rüge der Bekanntgabe des Angebotspreises der Antragstellerin Die Antragstellerin hatte erstmals im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 4. Dezember 2024 gegenüber der Auftraggeberin hinterfragt, warum die Angebotspreise der anderen Bieter errechnet werden könnten.
Zu diesem Zeitpunkt standen für das Gespräch, dass entsprechend der Ankündigung vom 21. November 2024 lediglich als Aufklärungsgespräch dienen sollte, den Bietern gemäß Ziffer 2. des Protokolls folgende Information über das weitere Prozedere bis zur Vergabeentscheidung zur Verfügung:
Das Aufklärungsgespräch dient der Vergabeentscheidung des Auftraggebers, zur Erörterung und ggf. noch erforderlicher Aufklärung des Angebotes. Nachfragen wurden dem Bieter am 21.11.2024 zur Vorbereitung übergeben. Nach Abschluss des Aufklärungsgesprächs durch den Auftraggeber wird der Bieter gebeten, sein Angebot zu überarbeiten und digital bis 14.01.2025 um 15:00 Uhr einzureichen. Dieses wird erneut vom Auftraggeber geprüft. Er soll in den Unterlagen seine Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist bis 31.03.2025 erklären. Danach erfolgt eine Endauswertung durch den Auftraggeber mit Vergabevorschlag. Vergabeentscheidung des AG erfolgt voraussichtlich in der 8. bzw. 9. KW 2025.
Die Antragstellerin erhielt zur Antwort, dass nach dem Aufklärungsgespräch die Preise aller Bieter überarbeitet würden und nach der Anpassung die Preise der anderen Bieter nicht errechnet werden könnten. Sie konnte sich, nachdem das Gespräch mehrfach lediglich als Aufklärungsgespräch nicht als Verhandlungsrunde, tituliert wurde, darauf verlassen, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des § 15 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A EU einhalten werde.
Als ihr sodann mit E-Mail vom 5. Februar 2025 durch die S-GmbH für die Auftraggeberin mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot unter Zugrundelegung der Wertungsmatrix nunmehr nur noch den zweiten Platz erhalten habe, monierte sie mit Schreiben vom 13.02.2025 gegenüber den für die Auftraggeberin beauftragten Vertretern eine Ungleichbehandlung, infolge der abermaligen Offenlegung der Angebotspreise. Diese Rüge binnen acht Tagen war fristgerecht i. S. v. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB.
Konkret monierte die Antragstellerin folgendes:
Die einzige wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung ist die Art der Wärmeerzeugung bzw. die Klärung durch wen dies geleistet werden soll.
Hier baten Sie um eine optionale Verpreisung mit dem Hinweis, dass Bieter, die diese Option nicht anbieten wollen/ können nichtausgeschlossen werden. Damit handelt es sich um eine Option die nicht mitgewertet werden darf. Alle weiteren Anpassungen erfolgten auf Ihre Bitten zur Grundrissoptimierung nach Anforderungen, welche nicht Bestandteil der ursprünglichen Unterlagen waren (...). Unseres Erachtens gibt es nicht nur keinen Grund zur Neubewertung, sondern ist hier die Gleichbehandlung der Bieter gerade durch das Wertungskriterium Angebotspreis nicht mehr gegeben. [...]: Alle Bieter, welche nicht die höchste Punktzahl dieses Kriteriums erreichen, können sich den Angebotspreis des Bestbieters errechnen, während der Bestbieter keinerlei Information zu den Angebotspreisen der anderen Bieter erhielt. Eine erneute Wertung ohne inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anforderungen ist damit nicht zulässig. Ferner wurde ein einstufiges Verfahren angekündigt.
Dass die Antragstellerin diese Rüge als retournierte E-Mail -Antwort und diejenige Verfahrensbetreuerin der S-GmbH adressierte, die bisher als federführende Ansprechpartnerin im Verfahren agiert hatte, war insoweit ausreichend und unschädlich (vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 06.10.2016 - 21.VK-3194-25/16; VK Sachsen, Beschluss vom 01.04.2010 - 1SVK/07-10).
Die Antragstellerin kann diesen rechtzeitig gerügten Vergaberechtsverstoß nach Auffassung der Vergabekammer auch zum Gegenstand des Nachprüfungsantrags machen. Eine Präklusion gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist nicht eingetreten.
Danach ist ein Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Regelung hat zum Ziel, möglichst frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu schaffen. Es handelt sich um eine echte Rechtsbehelfsfrist (vgl. Wiese in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 160 GWB, Rn. 169). Das Gesetz sieht weder Unterbrechungs- noch Hemmungstatbestände vor. Diese Frist wird durch eine Nichtabhilfemitteilung des Auftraggebers in Gang gesetzt. Erforderlich und ausreichend ist allerdings, dass das entsprechende Schreiben eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Rüge nicht abgeholfen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. April 2017, Verg 2/17).
An dieser Eindeutigkeit hegt die Vergabekammer bereits Zweifel, soweit die Auftraggeberin hierauf mit E-Mail vom 19. Februar 2025 reagierte.
Wir weisen hiermit Ihre Rüge vom 13.02.2025 teilweise zurück.
Begründung:
Die Feststellungen, dass die einzige wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung die Art der Wärmeerzeugung bzw. die Klärung, durch wen dies geleistet werden soll und der Hinweis, dass die Verpreisung optional ohne Auswirkung auf die Wertung ist, sind korrekt. [...] Mit der Neubewertung der Angebote vom 15.10.2024 und der weiterführenden Unterlagen auf der Grundlage des Aufklärungsgesprächs werden die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren für alle Bieter beachtet. Eine Mitteilungspflicht über die Höhe des Angebotspreises der Mitbieter besteht nicht! Das Verfahren zur Wertung des Angebotspreises ist sachgerecht und hat sich in seiner Anwendung bewährt.
Es bestehen Zweifel, ob die Auftraggeberin den Kern der Rüge der Antragstellerin überhaupt erfasst hat, der es vorrangig nicht darum ging, den Angebotspreis der anderen Bieter mitgeteilt zu bekommen, sondern zu monieren, dass eine Gleichbehandlung der Bieter gerade durch die einseitige Offenlegung des Angebotspreises der Antragstellerin nicht mehr gegeben ist.
Hierauf kommt es vorliegend letztlich aber nicht an, weil es für den streitgegenständlichen Einzelabruf an einem expliziten Hinweis auf die Rügeobliegenheit der Bieter und die sich aus § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ergebende Antragsfrist nach Ablehnung einer Rüge fehlt. Dabei verkennt die Vergabekammer nicht, dass die Bekanntmachung der ursprünglichen Rahmenvereinbarung im März 2023, ebenso wie die Bekanntmachung der vergebenen Aufträge vom 2. Oktober 2023 eine solchen Hinweis enthielten. Darauf kann aber nach Überzeugung der Vergabekammer nicht abgestellt werden, da dieser Hinweis nur Rechtswirkung für den ursprünglichen, abgeschlossenen Wettbewerb entfalten kann, nicht jedoch für alle späteren Einzelabrufe, die sich aus der Rahmenvereinbarung für die nächsten fünf Jahre ergeben würden. Dies würde dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht widersprechen.
Da es sich bei der Frist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB um eine Rechtsbehelfsfrist handelt, ist ein entsprechender Hinweis nach Überzeugung der Vergabekammer erforderlich, damit der Auftraggeber sich auf den Lauf dieser Frist berufen kann. Wird der Hinweis auf diese Frist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB mangels (erneuter) Auftragsbekanntmachung nicht verlautbart, so kann zwar eine Heilung vorgenommen werden, indem in der ablehnenden Rügeantwort auf die Frist hingewiesen wird (vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss vom 19.3.2019 - 13 Verg 7/18). Dies war vorliegend nicht erfolgt, so dass der Antragstellerin eine Präklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB nicht entgegengehalten werden kann.
b) Rüge des unzureichenden Informationsschreibens nach des § 134 GWB
Nachdem die für die Auftraggeberin tätige S-GmbH der Antragstellerin mit E-Mail vom 5. Mai 2025 mitteilte, dass die Beizuladende nunmehr den 1. Platz erreicht habe und den Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot erhalten werde, die Antragstellerin hingegen lediglich den 2. Platz belegt habe, rügte die Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Mai 2025 die beabsichtigte Vergabe "als nicht den Anforderungen des § 134 GWB genügend". Es fehle an jeglicher Begründung, warum das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden solle.
Da erst der Einzelabruf den Vertragsschluss begründet und konkrete Zahlungsansprüche des Auftragnehmers entstehen lässt, dürfen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung als solcher stehen bleiben, sondern gelten auch für die Vergabe des Einzelauftrags (vgl. VK Bund Beschluss vom 3. August 2009 VK 3-145/09). Daraus folgt nach Auffassung der Vergabekammer, dass bei der Vergabe der Einzelaufträge die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 Abs. 1 GWB gegenüber den nicht erfolgreichen Teilnehmern des Einzelabrufs einzuhalten ist, (vgl. zum ganzen Mädler in: Münchner Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 21 VgV Rn. 47-50). Nachdem dies hier nicht eingehalten war, rügte die Antragstellerin dies zurecht mit E-Mail vom 5. Mai 2025.
Weiterhin rügte sie eine Ungleichbehandlung der Bieter, da die Beizuladende mit einer Hybridholzkonstruktion durch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. gelistet worden sei, der Antragstellerin hingegen sei ausdrücklich untersagt worden, ein zweites Angebot abzugeben. Dieser Rüge war die Auftraggeberin nicht entgegengetreten.
Beide Rügen sind binnen drei Tagen nach Erhalt der beabsichtigten Zuschlagsinformation gegenüber der Auftraggeberin platziert worden, sie sind damit als rechtzeitig i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzusehen.
c) Rüge des unzulässigen defacto-Vergabe
Am 27. Mai 2025 erfuhr die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beizuladenden erteilt worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. Juni 2025 monierte die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin und der S-GmbH die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens sowie die Unwirksamkeit der erfolgten Zuschlagserteilung. Die Auftraggeberin wurde unter Fristsetzung zum 06. Juni 2025 aufgefordert, den erteilten Zuschlag aufzuheben.
Weiter wurde sie aufgefordert, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz fortzuführen.
Auch diese Rüge binnen sieben Tagen war zweifelsohne als rechtzeitig anzusehen.
4. Keine schon erfolgte Zuschlagserteilung
Die Auftraggeberin hat der Beigeladenen im streitigen Sachverhalt den Zuschlag noch nicht erteilt. Die hierzu auftraggeberseits mit Anlage AG 9 vorgelegte Mail vom 26. Mai 2025 ist nicht als Erteilung des Zuschlags anzusehen.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2025 teilte die von Auftraggeberin beauftragte Verfahrensführerin der S-GmbH der Beigeladene folgendes mit:
Wir bedanken uns im Namen des Auftraggebers recht herzlich für das sehr gute Angebot Ihrer Leistungen. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Ihre Firma mit den bekannt gemachten Leistungen incl. Zusatzangebot 1 (Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Gasbrennwertthermen für 4 Gebäude) zum o. g. Projekt beauftragt wird. Die Vertragsunterlagen werden Ihnen im Laufe der nächsten Woche zugesandt. Mit freundlichen Grüßen [...]
Die Grußformel enthielt keine Signatur und endete mit einer Namensnennung.
Eine Legaldefinition des Zuschlags ist der VOB/A EU nicht zu entnehmen. Wohl findet sich eine Formulierung in § 18 VOB/A EU, in der es heißt: "Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor dem Ablauf der Bindefrist zugeht." Eine konkretere Aussage findet sich bspw. in § 34 Abs. 1 S. 1 VSVgV. Aus diesen beiden Normen lässt sich ableiten, dass der Zuschlag die Annahme eines Angebots darstellt. Der Zuschlag ist damit (deklaratorisch) als zivilrechtliche Willenserklärung i. S. d. §§ 145 ff. BGB zu charakterisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - X ZB 44/03 -, OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 1 Verg 6/07), die im Wege der Annahme des Angebots des Bestbieters auf einen Vertragsschluss mit diesem Bieter gerichtet ist. Es handelt sich demnach in zivilrechtlicher Hinsicht bei dem Angebot und dem darauf erteilte Zuschlag um rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Damit müssen sowohl Angebot als auch Annahme mit Rechtsbindungswillen erklärt werden und dem Erklärungsempfänger nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugehen, um wirksam zu werden (vgl. Scharf in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, § 58 Rn. 16).
Der E-Mail vom 26. Mai 2025 ist dem direkten Wortlaut nach keine Erklärung zu entnehmen, dass der Beigeladenen durch diese E-Mail der Zuschlag auf ihr Angebot erteilt wird. Auch eine Auslegung des Inhalts der E-Mail lässt nicht auf einen entsprechenden Willen der hier handelnden Person schließen. Der E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass mit ihr mit (stellvertretendem) Rechtsbindungswillen erklärt werde, dass das Angebot angenommen werde, denn eine sprachliche Bezugnahme auf das Angebot fehlt. Es wird allenfalls in die Zukunft gerichtet erklärt, dass die Firma mit den bekannt gemachten Leistungen beauftragt wird.
Für diese Auslegung spricht, dass sich die Verfahrensführerin der S-GmbH zum einen zwar explizit im Namen des Auftraggebers für das Angebot bedankt, dieses aber nicht - bspw. im Namen und in Vertretung des Auftraggebers annimmt. Mutmaßlich dürfte auch die Vertragsunterzeichnung für einen Auftrag mit einem Auftragsvolumen von mehreren Millionen Euro der Geschäftsführung der Auftraggeberin vorbehalten sein und wird wohl eher nicht so weit delegierbar sein, dass die Vertragsunterzeichnung für ein solch prestigeträchtiges Projekt formlos, per E-Mail durch eine Verfahrensführerin einer mit der Verfahrensführung beauftragten Schwestergesellschaft der Auftraggeberin erfolgen darf.
Für diese Sichtweise spricht letztlich auch, dass im letzten Teil der formlosen E-Mail, mitgeteilt wird, dass die Vertragsunterlagen im Laufe der nächsten Woche zugesandt würden.
Die Vergabekammer weist ergänzend darauf hin, dass, soweit man die E-Mail vom 26. Mai 2025 als Zuschlag ansehen wollte, dies zu keinem anderen Gesamtergebnis führen würde, denn ein Informationsschreiben mit dem nach § 134 Abs. 1 GWB notwendigen Mindestinhalt - konkret der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und die Gründe der Nichtberücksichtigung - wurde der Antragstellerin nie übermittelt.
Eine Verpflichtung zur Übermittlung eines solchen bestand jedoch, weil die in § 134 GWB enthaltene Informations- und Wartepflicht auch auf die Einzelauftragsvergabe Anwendung findet (vgl. Mädler in: Münchner Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 21 VgV Rn. 48). Soweit darauf verwiesen werden sollte, dass die Mitgliedstaaten nach der RL 2007/66 keine obligatorische Stillhaltefrist bei der Einzelbeauftragung vorsehen müssen, ist mit der Antragstellerin darauf zu verweisen, dass es sich lediglich um eine den Mitgliedstaaten eingeräumte Option handelt, von der die Bundesrepublik Deutschland jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Mithin ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern die Informations- und Stillhaltefrist nicht nur bei Abschluss der Rahmenvereinbarung, sondern auch bei Abschluss der Einzelaufträge auf Basis der Rahmenvereinbarung einzuhalten (statt aller: Glahs in Reidt/Sickler/Glahs, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 134 Rn. 13).
Fehlen, wie hier, mehrere notwendige Bestandteile des Informationsschreibens, stellt dies immer einen Verstoß gegen § 134 Abs. 1 S. 1 GWB dar. Die Norm ist eindeutig.
Ebenso eindeutig geht aus § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB hervor, dass ein Vertrag dann von Anfang unwirksam ist. Auch dies gilt es vorliegend zu berücksichtigen.
Die zur Geltendmachung maßgeblichen Fristen waren, resp. wären vorliegend auch gewahrt.
B.
Der Nachprüfungsantrag ist begründet.
Der Verfahren zur Auswahl eines Vertragspartners zur Umsetzung des Bauvorhabens in Standort an der Straße X unterliegt mehreren Mängeln und Verstößen gegen Grundsätze des Vergaberechts. Diese begründen unabhängig voneinander eine Zurückversetzung des Auswahlverfahrens.
1. Verletzung des aus dem Wettbewerbsgrundsatz abgeleiteten Geheimhaltungsgrundsatzes durch Offenlegung der Punktwerte für den Angebotspreis der Beigeladenen
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB werden öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Gemäß § 97 Abs. 2 GWB sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber um den Zuschlag anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.2.2013; Verg 31/12). Folgerichtig verpflichtet § 2 Abs. 6 VOB/A EU den öffentlichen Auftraggeber deshalb, die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren. Ein ähnliches Gebot ergibt sich aus § 3b Abs. 3 Nr. 9 S. 1 und 2 VOB/A EU. Danach stellt der öffentliche Auftraggeber sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Kennt nämlich ein Bieter die wesentlichen Kalkulationsdaten oder auch nur den Angebotspreis eines Mitbewerbers in einem sich über mehrere Phasen erstreckenden Verfahren, kann er seine Angebotskalkulation daran ausrichten und so ungerechtfertigte Vorteile erreichen.
Das Gebot der Geheimhaltung der Angebote ist also nach Überzeugung der Vergabekammer eine aus dem Wettbewerbsprinzip abgeleitete konstitutive Voraussetzung des Vergaberechts. Die Gewährleistung des Geheimwettbewerbs ist Garant eines "echten Bieterwettbewerbs". Bieter sollen ihre Preise frei und unabhängig von den Angeboten anderer kalkulieren dürfen, ohne befürchten zu müssen, dass ihre vertraulichen Daten preisgegeben werden.
Die mehrfache und damit bewusste Mitteilung der Punktzahlen für das eigene Angebot an die Beigeladenen durch die beauftragten Verfahrensbetreuer der Auftraggeberin, die Rückschlüsse auf den Angebotspreis der Antragstellerin erlaubten, stellt eine erhebliche Verzerrung und Verletzung des Wettbewerbes dar, die eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründet und bereits für sich genommen eine Rückversetzung des streitigen Verfahrens bis zur Aufforderung zur Angebotsabgabe rechtfertigt. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es auch dem dritten Bieter im Wettbewerb durch Mitteilung seiner Punktwerte für den Angebotspreis ermöglicht wurde, den Angebotspreis der Antragstellerin zu errechnen. Dem kann auch nicht mit den Argumenten der Auftraggeberin entgegengehalten werden, dass die Zuschlagskriterien und das Punktemodell für den Einzelabruf verlautbart worden seien, so dass Möglichkeit der Rückrechnung von Angebotspreisen der im Rahmen des vorliegenden Rahmenvertrags vorgegebenen Bewertungsmatrix immanent sei, was die Antragstellerin bei Eintritt in den GdW und Akzeptanz der Bedingungen des Rahmenvertrags gewusst und anerkannt habe. Dies überzeugt aus zwei Gründen nicht. Zum einen kann der Grundsatz des Geheimwettbewerbs auch mit Zustimmung der Bewerber oder Bieter nicht eingeschränkt werden, da er nicht zu ihrer Disposition steht (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18).
Zum anderen impliziert die Bekanntgabe einer Bewertungsmatrix im Wettbewerb niemals automatisch, dass damit den Bietern oder Bewerbern sogleich ein Instrument an die Hand gegeben werden soll, mit dem sie die Preise der Mitbewerber errechnen können und gleichzeitig einwilligen, dass ihre Angebotspreise jedwedem, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe unbekanntem Mitbewerber frei zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Verständnis der Pflicht zur Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist schlicht fernliegend.
Die Auftraggeberin hat sich im Vergabenachprüfungsverfahren damit verteidigt, dass die Beigeladene in ihrem überarbeiteten Angebot nicht den niedrigsten Preis angeboten habe, sondern dass nach wie vor die Antragstellerin das preislich günstigste Angebot vorgelegt habe. Dieses Argument nimmt die Auftraggeberin offenbar als Indiz dafür, dass die Beigeladene von der theoretischen Möglichkeit der Rückrechnung des Angebotspreises im Verfahren keinerlei Gebrauch gemacht habe. Mit einer derartigen Argumentation verkennt jedoch die Auftraggeberin nachhaltig, welche Entwicklungen das Angebot der Beigeladenen vollzogen hat. Es ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit darauf zu verweisen, dass das ursprünglich drittplatzierte Angebot der Beigeladenen für den Angebotspreis zunächst einen Punktwert von ca. 75 Punkten und für die Betriebskosten zunächst einen Punktwert von ca. 50 Punkten erhalten hatte. Am Ende aller Gesprächsrunden, die die Auftraggeberin mit den Beteiligten durchgeführt hatte, hatte sich der Punktewert des Angebotspreises der Beigeladenen auf über 98 Punkte verbessert und für die angegebenen Betriebskosten auf über 65 Punkten. Diese Entwicklung spricht nach Überzeugung der Vergabekammer für sich.
Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass die Bieter in der Rahmenvereinbarung einen gelisteten Quadratmeterpreis, bezogen auf das von ihnen im Rahmen des GdW gelisteten Musterprojekt, hinterlegt haben. Vorrangig bestimmt sich der Angebotspreis für den Einzelabruf gerade eben nicht ausschließlich und einzig dem dort hinterlegten Wert, sondern aus einem zu kalkulierenden Gesamtpreis für das nunmehr hier individuell zu konfigurierende Gebäude nach den Vorgaben der Auftraggeberin.
2. Verletzung des Transparenzgebotes infolge eines intransparenten Wertungsvorganges
Die Bewertung der vorgelegten Angebote und Konzepte sämtlicher Bieter wurde unzureichend dokumentiert. Deshalb ist es der Vergabekammer nicht möglich, die Bewertung nachzuvollziehen.
Die Pflicht des Auftraggebers, das Vergabeverfahren zu dokumentieren, folgt allgemein bereits aus dem Transparenzgebot und ist in § 8 VgV, der gemäß § 2 VgV auch bei der Vergabe von Bauaufträgen anzuwenden ist, ausdrücklich normiert.
Danach hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 1 VgV das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - 15 Verg 9/24). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VgV fertigt er einen Vermerk in Textform mit den in Satz 2 aufgeführten Mindestinhalten. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2021 - Verg 34/20, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19; OLG München, Beschluss vom 2. November 2012, Verg 26/12). Dies dient dazu, dem Bieter den Weg zur Vergabeentscheidung nachvollziehbar und (auch gerichtlich) kontrollierbar zu machen (BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17). Weil dem Auftraggeber bei der Angebotsbewertung und Zuschlagsentscheidung ein nicht vollumfänglich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden wird, kommt gerade einer vollständigen Dokumentation erhebliche Bedeutung zu (OLG München, Beschluss vom 17. September 2015 - Verg 3/15). Sie ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt nachgeprüft werden kann, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat (VK Südbayern, Beschluss vom 21. Januar 2019- Z3-3-3194-1-38-11/18). Es müssen deshalb Erwägungen dokumentiert sein, die einen Subsumtionsvorgang darlegen und hieraus die Bewertung des konkreten Angebots nachvollziehbar erscheinen lassen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 1999 - 6 Verg 1/99).
Ebenso wie die bloße Ergebniswiedergabe sind auch pauschale Aussagen oder formelhafte Formulierungen dazu unzureichend (VK Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2018 - VK 5/18) sondern der öffentliche Auftraggeber ist vielmehr verpflichtet, das Vergabeverfahren so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Daran mangelt es vorliegend.
In dem Dokument Angebotsaufforderung nach GdW - Rahmenvereinbarung 2.0, mit denen die vertraglich gebundenen "Rahmenvereinbarungsunternehmen" zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, war unter Ziffer 1.5.5 der vorgesehene Verfahrensablauf skizziert. Hier heißt es:
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach den Zuschlagskriterien. Bei der Bewertung der Qualität der eingereichten Systementwürfe als Teil der Angebote bezieht die Vergabestelle ein Bewertungsgremium ein. Das Wertungsgremium behält sich vor, mit bis zu fünf Bietern ein Aufklärungs- und Verhandlungsgespräch zu führen. In diesem sollen neben allgemeinen Punkten
- die Kosten entsprechend Anlage II.5 (Punkt 1 bis 4) auf Grundlage der Kalkulation
- die Bauzeit und der Bauablauf auf Grundlage des detaillierten Terminplans
- der Zahlplan erläutert und ggf. verhandelt werden.
Der Zuschlag sollte auf Grundlage der Kriterien Qualität/Innovation (40%) sowie Angebotspreis/Betriebskosten, Instandsetzung- und Wartungsaufwand (60%) nach einer Punktetabelle erfolgen. Dabei waren für das Kriterium Qualität/Innovation drei weitere Unterkriterien gebildet worden, nach denen sich die Punktvergabe in 25-Punktschritten von 0 bis 100 Punkte staffelte.
Dabei sollten 0 Punkte auf einen Entwurf entfallen, das hinsichtlich des vorgegebenen Kriteriums nicht hinreichend durchdacht war und erhebliche konzeptionelle Mängel gegenüber der nach der Maßgabe der Vergabeunterlagen erwarteten Qualität aufwies. Erfüllt der Entwurf die Anforderungen des Auftraggebers mit einigen Einschränkungen und lässt eine unterdurchschnittliche Erfüllung erwarten, waren 25 Punkte zu vergeben. Ein Entwurf, der mit geringen Einschränkungen eine durchschnittliche Erfüllung erwarten lässt, konnte 50 Punkte erreichen, ein Entwurf der die Anforderungen sehr weitgehend erfüllt und ohne jede Einschränkung eine gute Erfüllung erwarten lässt, bekam 75 Punkte und schließlich konnte ein Entwurf, der in höchstem Maße die Anforderungen erfüllt und eine hervorragende Leistung erwarten lässt, 100 Punkte erreichen.
Der Wertungsvorgang der Auftraggeberin vollzog sich dergestalt, dass die eingereichten Angebote zunächst einer Vorprüfung durch zwei Mitarbeiter der mit der Verfahrensführung beauftragten S-GmbH unterzogen wurden, die die wesentlichen Merkmale der Angebote herausarbeitet und die wesentlichen Ergebnisse unter dem Stichwort 3.12. Hinweise der Vorprüfung diejenigen Fragen zusammenfassten, die sich den Vorprüfern aufdrängten. Im Vergleich der eingereichten Angebote ergaben sich für Antragstellerin und Beigeladene, aber ebenso auch für das dritte Unternehmen, das ein Angebot abgegeben hatte zahlreiche gleichlautende Fragen, wie bspw:
"Wer trägt das Kostenrisiko bei Auflagen Bauamt? Eventuell Anpassung Wohnungsmix möglich? Sind alle Forderungen / Rahmenbedingungen Baugrundgutachten enthalten? Technikkonzept erläutern; Mehrkosten Wärmeerzeugung pro Gebäude - kein Nahwärmenetz?"
Auch die zu den Angeboten protokollierte Hinweise waren überwiegend gleichlautend. So heißt es bspw. hinsichtlich beider Angebote:
"Angaben techn. Rahmenbedingungen notwendig; Preisverhandlung Stufe 1 und Stufe 2; bei Auswahl Bieter Fragenkatalog auf Grundlage Wertungsgremium erstellen; Schnittstellenliste / Raumbücher als zus. Vertragsbedingungen Nachweis Retentionsraum unter Haus F / G fehlt"
Das Ergebnis der Vorprüfung war sodann Entscheidungsgrundlage für das dreiköpfige Wertungsgremium, das am 18. November 2024 tagte.
Ausweislich des Vermerkes des Wertungsgremiums vom 19. November 2024 wurde eingangs der Sitzung von der Verfahrensbetreuerin der S-GmbH das Ergebnis der Vorprüfung erläuternd zusammengefasst.
Dem Vermerk ist zu entnehmen, dass nach eingehender Diskussion und Abwägung die Abstimmung des Gremiums zu dem Ergebnis kam, dass die Antragstellerin die Platzierung 1 erhalte, das Angebot der Beigeladene die Platzierung 3. Hinsichtlich des weiteren Ablaufes des Verfahrens findet sich folgende Protokollfestlegung:
Entscheidung:
Es wird kein Zuschlag erteilt.
Begründung der Entscheidung:
Da nach aktuellem Stand die Aufgabenstellung angepasst werden muss - das Nahwärmenetz (Bauabschnitt D) kann aus Kostengründen nicht realisiert werden - hat der AG festgelegt, den Bietern schnellstmöglich die angepassten Bedingungen zukommen zu lassen und mit allen Bietern am 04.12.2024 ein Aufklärungsgespräch zu führen.
Zur Vorbereitung des Gesprächs werden alle Bieter Fragenkataloge (Nachfragen) als Grundlage des Aufklärungsgesprächs erhalten.
Flankierend dazu befindet sich in der Vergabeakte je Bieter eine tabellarische, signierte und datierte Wertungsmatrix vom 18. November 2024, in der jedem Angebot sowohl die Punkte für die Angebotspreise zugewiesen wurden, als auch Punkte für die Qualitätskriterien.
Hierbei erhielt die Antragstellerin Punktwerte zwischen 30 und 75 Punkten, die Beigeladene Werte zwischen 45 und 80 Punkten. Kein einziger der Punktwerte wurde verbal untersetzt, bei keinem der bewerteten Angebote. Diese Verfahrensweise wurde sowohl für die Wertung der Angebote vom 15. Oktober 2024 so durchgeführt, als auch für die Wertung der Angebote vom 14. Januar 2025.
Die so vorgefundene Dokumentation eines Wertungsergebnisse mit schlichten Zahlen ohne Verschriftlichung der das Ergebnis erläuternden Gründe verstößt nach Auffassung der Vergabekammer gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), da die so erfolgte Wertung der Angebote es in keiner Weise zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 - VgK-26/2024).
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wies die Vergabekammer hierauf bereits hin. Daraufhin reichte die Auftraggeberin mit anwaltlichem Schriftsatz je eine Bewertungsmatrix für die jeweiligen Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen mit stichpunktartigen Begründungen zur Akte der Vergabekammer, die jeweils das Ausstellungdatum vom 22. Oktober 2025 tragen.
Hierin findet sich bspw. für die Wertung der ersten Angebote von Antragstellerin und Beigeladenen mit Blick auf das Kriterium ökologische Qualität folgender identischer Kritikpunkt in beiden Wertungstabellen: "keine innovativen, im Lebenszyklus kostensparende Vorschläge". Trotz der identischen, stichpunktartigen Begründung erhält das Angebot der Antragstellerin in diesem Punkt 75 Punkte, das Angebot der Beigeladenen 80 Punkte. Die Punktdifferenz bleibt unerklärlich, auch auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Für die Bewertung der Angebote nach der ersten Überarbeitung findet sich in der Bewertungsmatrix für die Vergabe der Punkte zur funktionalen / technischen Qualität zum Angebot der Antragstellerin folgende Begründung: "Größe der Gesamtwohnfläche unwirtschaftlich, zu große Nebennutzflächen" zum Angebot der Beigeladenen findet sich hingegen folgende Begründung: "Teilweise nicht Umsetzung der Aufgabenstellung (WE´s entsprechend Vorgaben sozialer Wohnungsbau) Wäschetrockenräume o.ä.; Wohnungsmix muss angepasst werden".
Auch wenn die Bewertung des Angebots der Beigeladene den Eindruck erweckt, dass es noch nicht einmal die Aufgabenstellung erfüllt, erhält es 60 Punkte, das Angebot der Antragstellerin in diesem Punkt lediglich 50.
Unabhängig davon, dass die stichpunktartigen Bemerklungen zu den Angeboten und die damit vergebene Punktevergabe in sich inkonsistent ist, entspricht sie auch nicht dem vorgegebenen resp. dem den Bietern bekanntgegebenen Wertungsschema, das danach differenzierte, ob der Entwurf hinsichtlich des vorgegebenen Kriteriums hinreichend durchdacht war und erhebliche konzeptionelle Mängel gegenüber der nach der Maßgabe der Vergabeunterlagen erwarteten Qualität aufwies oder aber bspw. die Anforderungen der Auftraggeberin sehr weitgehend erfüllt und ohne jede Einschränkung eine gute Erfüllung erwarten ließ.
Die Auftraggeberin hatte also mit der nachgereichten Wertungsmatrix auf Wertungsaspekte abgestellt, die eine Zuordnung zu den einzelnen Wertungsstufen nicht erkenntlich machten. Wenn sich aber die Auftraggeberin vorliegend eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Punktesystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss sie ihre für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht positiv wie negativ in die Punktevergabe eingestellt worden sind, schlagwortartige Kommentare genügen dem nicht.
Insoweit war auf Grundlage der vorliegenden Dokumentation die Bewertung der Konzepte und Entwürfe und die damit einhergehende Vergabeentscheidung der Wertungskommission der Auftraggeberin nicht hinreichend nachvollziehbar.
Die Vergabekammer konnte die Entscheidung der Auftraggeberin im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums mithin nicht vollständig überprüfen. Ein Bieter kann sich aber auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - 15 Verg 9/24). Die mangelhafte Dokumentation verursacht im hier zu entscheidenden Verfahren ein erhebliches Transparenzdefizit, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies nachteilig auf die Rechtsposition der Antragstellerin ausgewirkt hat.
Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in ihren Rechten aus § 2 VOB/A EU in diesem Punkt war zu bejahen.
3. Verletzung des Transparenzgebotes infolge eines intransparenten Verfahrensablaufes
Vor dem Hintergrund der zuvor gefundenen Ergebnisse können weitere Ausführungen dahinstehen. Dennoch soll in der gebotenen Kürze darauf verwiesen werden, dass wesentlicher Bestandteil des in § 2 VOB/A EU und § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB manifestierten Transparenzgrundsatzes zudem auch die sog. exante-Transparenz ist, d.h. dass (potentielle) Bieter auch von den Durchführungsbedingungen verlässlich in Kenntnis zu setzen sind.
Ob dies im zu entscheidenden Fall von Seiten der Auftraggeberin stets durchgehalten wurde, kann wegen der zu verfügenden Rückversetzung des Verfahrens aus anderen Gründen an dieser Stelle offenbleiben.
Soweit die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsaufforderung die Formulierung verwendete, dass sich das Wertungsgremium vorbehalte, mit bis zu fünf Bietern ein Aufklärungs- und Verhandlungsgespräch zu führen, so hat sie, da sie hier nicht hinreichend klarstellte, dass es auch mehrere Verhandlungsgespräche geben könnte, damit ein einstufiges Verfahren suggeriert. Diesen Eindruck wiederholte sie auch, indem sie die Bieter stets nur zu Aufklärungsgesprächen, nie zu Verhandlungsgesprächen einlud und in diesen den Bietern mitteilte, dass das Aufklärungsgespräch der Vergabeentscheidung des Auftraggebers, zur Erörterung und ggf. noch erforderlicher Aufklärung des Angebotes diene. Weiter wurde den Bietern mitgeteilt, dass nach Abschluss des Aufklärungsgespräches die überarbeiteten Angebote erneut vom Auftraggeber geprüft und sodann einer Endauswertung mit Vergabevorschlag zugeführt würden. Dass die Antragstellerin insoweit davon ausging, dass hier ein lediglich einstufiges Verfahren stattfinden würde, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Unklarheiten wie diese sollten bei Wiederholung des Verfahrens zum Einzelabruf zukünftig vermieden werden.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die von dem öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien inkl. deren Gewichtung nach Meinung der Rechtsprechung einem Änderungsverbot unterliegen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 23.11.2017 - Z3-33194-1-46-08/17, sowie v. 3.7.2019 - Z3-3-3194-1-09-03/19; VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.10.2024 - VgK-21/2024). Wohl wird die Korrektur von Zuschlagskriterien, bei denen der öffentliche Auftraggeber nachträglich erkennt, dass sie rechtswidrig oder unpraktikabel sind (weil sie zB keine Differenzierung ermöglichen oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Dokumentation erfordern würden), - sofern sie transparent und nichtdiskriminierend erfolgt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - 15 Verg 9/24) - für möglich gehalten.
Vorliegend änderte die Auftraggeberin im Laufe des Verfahrens mehrfach die Zuschlagskriterien, in dem sie sukzessive die Kriterien 1.3 (projektbezogene Anpassung der Unterlagen - Ökologische Qualität) und 2.1. (Betriebskosten; Instandsetzungs- und Wartungsaufwand) entfallen ließ und deren Gewichtungsanteil auf die verbleibenden Kriterien verteilte. Diesen Prozess hat sie nach Auffassung der Vergabekammer zum Schluss - entgegen der Ankündigung gegenüber den Bietern im Schreiben vom 7. Februar 2025 nicht stringent durchgehalten. Jedenfalls wichen die in der Vergabeakte befindlichen Wertungsmatrizen für die Endangebote von dem mit Schreiben vom 7. Februar 2025 angekündigten Zuschlagskriterien ab. Ebenso stimmten schließlich auch die mit Datum vom 22. Oktober 2025 nachgereichten Bewertungsmatrizen nicht mit den Ankündigungen vom 7. Februar 2025 oder mit den mit Schriftsatz vom 12. November 2025 als AG 19 übergebenen Wertungsmatrizen überein.
Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass Ziffer 5.2. der Rahmenvereinbarung 2.0 vom 22. September 2023 darauf verweist, dass der Einzelauftraggeber den Einzelauftrag anhand der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien vergeben soll und dabei berechtigt ist, alle oder nur einige der in Ziff. 4.2 der Leistungsbeschreibung vom 19.Juni 2023 genannten Zuschlagskriterien vorzugeben. Die Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung soll dabei nach Vorgabe in Ziffer 5.2. der Rahmenvereinbarung 2.0 zu Beginn der Konsultation der Rahmenvereinbarungsunternehmen erfolgen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
4. Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes infolge der Zulassung eines Alternativangebotes der Beigeladenen, das nicht mehr vom Rahmenvertrag gedeckt ist
Die Angebote, die Bestandteil der Rahmenvereinbarung 2.0 geworden sind, wurden unstreitig nicht für ein konkretes Bauvorhaben erstellt, sondern für ein "Mustergebäude" auf einem "Mustergrundstück". Um also auf Grundlage der Rahmenvereinbarung 2.0 einen Bauauftrag abzuschließen, müssen die Angebote der vertraglich gebundenen "Rahmenvereinbarungsunternehmen" auf Basis von den vorab durch den Abrufberechtigten zur Verfügung zu stellenden Anforderungen an das konkret beabsichtigte Bauvorhaben angepasst werden.
Der "Abruf" von Bauleistungen hat dabei nach Auffassung der Vergabekammer nach § 4a Abs. 4 Nr. 3 VOB/A EU i.V.m. § 5 Rahmenvereinbarung 2.0 zu erfolgen. Grundlage der Einzelangebote sind dabei die §§ 6 bis 27 der Rahmenvereinbarung 2.0 und stets und ausschließlich das jeweilige Angebot des Rahmenvereinbarungsunternehmens, das es im Rahmen des Verhandlungsverfahrens abgegeben hat und das Anlage der Rahmenvereinbarung geworden ist. Von diesem Angebot darf das Rahmenvereinbarungsunternehmen gemäß Ziffer 5.5. der Rahmenvereinbarung nicht abweichen. Dieser bestimmt insoweit folgendes: "Das Angebot für den Einzelauftrag nach § 5.2 basiert auf der als Anlage 2 beigefügten Leistungsbeschreibung, die Vergütung basiert auf dem als Anlage 3 beigefügten Angebot. [...]." Gleiches ergibt sich auch zwingend aus § 4a Abs. 5 VOB/A EU.
Für die Rahmenvereinbarung 2.0 hatte sich die Beigeladene mit einem Angebot in HolzHybrid-Bauweise in serieller Bauweise auf Basis eines digitalen Systembaukasten beworben und ist damit in die Rahmenvereinbarung aufgenommen worden. Dabei zeichnete sich die Holz-Hybrid-Bauweise dadurch aus, dass die tragenden Innenwände insbesondere das Treppenhaus aus Stahlbeton-Halbfertigteilen und bspw. vorgefertigten Stahlbetondecken bestehen sollte. Die Außenwände hingegen sollten in Holzbau, d.h. in Holztafel- bzw. Massivholzbauweise entstehen. Bei diesen Wandelementen handelt es sich nach dem Verständnis der Vergabekammer um vorgefertigte, aus drei aufeinander aufbauende Wandsystemen in Holzrahmenbau bzw. Holzmassivbauweise, wobei die Ganzwandelemente vollständig montagefertig industriell vorgefertigt werden sollten, um am fertigen Gebäude montiert zu werden. Die Charakteristik der Holz-Hybrid-Bauweise definierte sich also vor allem über die Außenwandelemente.
Hiervon rückte die Beigeladene mit Ihrem überarbeiteten Angebot vom 14. Januar 2025 ab, denn sie offerierte hier als Alternative zur Holz-Hybrid-Konstruktion eine alternative Ausführung der Außenwände aus Kalk-Sandstein-Mauerwerk mit Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Putzoberfläche. Damit aber verzichtete sie auf alles, was das ursprüngliche Angebot in Holz-Hybrid-Bauweise charakterisierte. Nach Überzeugung der Vergabekammer stellt ein Angebot auf Basis eines Gebäudes mit Kalk-Sandstein-Mauerwerk mit Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle ein aliud zu einem Angebot in HolzHybrid-Konstruktion dar, nur das jedoch war in der Rahmenvereinbarung 2.0 hinterlegt und bezuschlagt worden.
Die Identität des Ursprungsangebotes der Beigeladenen, das Bestandteil der Rahmenvereinbarung 2.0 geworden ist, war nach Auffassung der Vergabekammer nicht mehr gegeben.
Die Absicht der Auftraggeberin, dieses Angebot zu bezuschlagen, stellt eine weitere Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 VOB/A EU i.V.m. § 97 Abs. 2 GWB.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Frage stellte, ob denn die Antragstellerin in der Rahmenvereinbarung 2.0 auch von Anfang eine Beton-Modul-Bauweise mit Kalksandstein als Wandelement angeboten habe, so hat die Vergabekammer dies nachgehalten und festgestellt, dass diese Frage zu bejahen war. Die von der Antragstellerin in der Rahmenvereinbarung hinterlegte Beton-ModulBauweise zeichnete sich dadurch aus, dass das für die Rahmenvereinbarung hinterlegte Modellgebäude als Basisvariante Stahlbetonfertigteilen mit Wärmedämmverbundsystem und Putzfassade beinhaltete, verbunden mit dem Hinweis, dass auch weitere Bauweisen, wie konventionelles Mauerwerk (KS (Kalksandstein) oder Hochlochziegel) oder Halbfertigteile möglich wären. Insoweit war das für den Einzelabruf abgegebene Angebot der Antragstellerin vom Angebot für die Rahmenvereinbarung umfasst.
8. Maßnahmen der Vergabekammer
Gemäß § 168 Abs. 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Das Verfahren zum Einzelabruf leidet unter mehreren unabhängig voneinander bestehenden Mängeln, welche selbständig eine Zurückversetzung begründen. Es wurde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und die Gewährleistung eines transparenten und fairen Wettbewerbs verstoßen. Das Auswahlverfahren wurde insgesamt unzureichend dokumentiert.
Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Auftraggeberin das Verfahren zur Auswahl eines Vertragspartners für die Durchführung des Vorhabens P, Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnraum, schlüsselfertige Errichtung von vier Wohngebäuden in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und das wettbewerbliche Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
III.
1. Die Auftraggeberin hat die Kosten zu tragen, § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Die Auftraggeberin hat als Unterliegende die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB zu tragen.
Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 182 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an § 80 Abs. 2 GWB orientierten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren - vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist. Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung in der Regel übernimmt.
Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses wird in der Regel auf den Angebotswert des Angebotes der Antragstellerin abgestellt.
Ausgehend von all diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angebotenen Preises im Angebot vom 21.03.2025 für insgesamt 4 Einzelgebäude ergibt sich hier ein Wert für den die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Gebühr in Höhe von x.... EUR vorsieht.
Dieser Betrag kann entsprechend § 182 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GWB ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer Ermäßigung sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Gründe, die dies rechtfertigten, sind hier nicht gegeben. Damit hat die Auftraggeberin den Betrag in Höhe von 7.200 EUR zu tragen. Auslagen, die nicht mit der Gebühr abgegolten wären, sind nicht angefallen.
Den Betrag (x.... EUR) hat die Auftraggeberin binnen zweier Wochen nach Bestandskraft dieser Entscheidung einzuzahlen.
2. Die Auftraggeberin hat die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen, § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.
Gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter - soweit er unterliegt - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Vorliegend ist die Auftraggeberin der Unterlegene. Sie hat daher die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. i. V. m. § 1 SächsVwVfZG und § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig.
Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstandenen Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin gehören i. S. d.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, ist nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen (OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 1/1).
Vorliegend wurde der Nachprüfungsantrag zunächst damit begründet, dass Rechtsschutz vor der Vergabekammer in der streitigen Konstellation möglich sei und dass das Verfahren zum Einzelabruf auf der Rahmenvereinbarung 2.0 vergaberechtswidrig durchgeführt worden sei. Dabei stellten sich der streitige Sachverhalt als komplex und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeit als äußerst schwierig und im Übrigen als schwierig dar. Einschlägige und gefestigte Rechtsprechung ist zum letztgenannten Aspekt nicht vorhanden.
Zudem handelt es sich bei dem Vergaberecht allgemein aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung um ein wenig übersichtliches und zudem stetigen Veränderungen unterworfenes überdurchschnittlich kompliziertes Rechtsgebiet, das wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits prozessrechtliche Kenntnisse verlangt, einem hohem Zeitdruck unterliegt und für das in vielen Bereichen - wie für den hier streitigen Sachverhalt - gesicherte Rechtsprechungsergebnisse noch nicht vorhanden sind. Deshalb ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Bieter in vergaberechtlichen Streitigkeiten schon grundsätzlich als notwendig anzusehen (Krohn in: Burgi/Dreher, GWB, § 182 Rn. 45). Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin notwendig war.
4. Die Beigeladene ist nicht an der Tragung der Kosten zu beteiligen, § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB.
Kostenschuldner ist gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB der Beteiligte, der im Verfahren unterliegt. Die Beigeladene ist nach § 182 Satz 1 GWB ebenfalls Beteiligte am Verfahren und unterliegt in diesem Verfahren. Nach § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB können die Verfahrenskosten auch Beigeladenen auferlegt werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht. Die Beigeladene ist hier jedoch nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Es entspricht daher billigem Ermessen, sie vorliegend nicht an der Kostentragung zu beteiligen.